Satzung des Vereins "kiwi - Kunst- und Ideen-Werkstatt e.V."§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr- Der Verein führt den Namen kiwi -Kunst- und Ideen-Werkstatt e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Zweck des Vereins ist, Kindern verschiedener Altersgruppen, Jugendlichen, Erwachsenen, sowie insbesondere Behinderten mit kreativen Angeboten Raum zu bieten und die Entwicklung ihrer Persönlichkeit zu fördern.
Dies beinhaltet: - behinderten Kindern zu mehr Akzeptanz und Aufmerksamkeit zu verhelfen, sie dabei zu unterstützen, soziale Ausgrenzungen zu überwinden mit dem Ziel, dass nicht behinderte Kinder und behinderte Kinder zueinander finden und zusammen agieren.
- durch gezielte Angebote sollen alle Sinne stimuliert, Ideen aktiviert und Eigeninitiativen gefördert werden. Vielfältige Wahrnehmungserfahrungen sollen die Entwicklung des kreativen Handelns positiv beeinflussen.
- das Interesse für kreatives Arbeiten und Entfalten im Sinne einer freud- und sinnvollen Tätigkeit in jedem Alter soll geweckt werden.
- Der Vereinszweck wird erreicht durch:
- Einrichtung und Durchführung von Kursen und Projekten im kreativen Bereich in Karlsruhe und Landkreis Karlsruhe.
- Kooperation mit Schulen
- die Schaffung eines Interessen- und Austausch- Treffs für Eltern und anderen interessierten Personen.
§3 MitgliedschaftMitglied kann jede natürliche Person werden. Der Verein besteht aus Aktiven, Passiven, Förder- sowie Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind: Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die unmittelbar im Sinne des Vereinszweckes gefördert werden. Passive Mitglieder sind: Personen, die selbst nicht unmittelbar gefördert werden, die aber auf Grund ihres Interesses und/oder ihrer Fähigkeiten und Erfahrungen auf diesem Gebiet in der Lage sind, den Verein durch konkrete Mitarbeit zu unterstützen. Fördernde Mitglieder sind: Mitglieder, die selbst nicht unmittelbar gefördert werden und sich auch nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Interessen des Vereins durch einen regelmäßigen Geldbetrag unterstützen. Ehrenmitglieder sind: Personen, die sich in besonderem Maße um die Arbeit des Vereins verdient gemacht haben. Sie werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt. Sie haben dann die Rechte der Aktiven Mitglieder und sind von den Beiträgen für den Verein befreit. §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder- Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitgliedschaft berechtigt nicht unentgeldlich an den Kursen teilzunehmen, ermöglicht aber eine ermäßigte Teilnahmegebühr. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
- In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
- Alle Mitglieder unterliegen der Vereinssatzung und sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Die Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen bis zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist (30.09.).
- Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, oder sich nicht mehr im ausreichenden Maße zur Verwirklichung des Vereinszweckes einsetzt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. - Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§6 Mitgliedsbeiträge- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Kursgebühren (Umlagen), Mitgliedsbeiträge, Geldspenden und sonstige Zuwendungen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Überschüsse aus Vereinsveranstaltungen werden dem Vereinsvermögen zugerechnet. Von dem Vereinsvermögen werden alle Ausgaben und Anschaffungen bestritten. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen.
- Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils zum 01.01. für das laufende Kalenderjahr fällig und wird im Lastschriftverfahren eingezogen. Bereits bezahlte Beiträge werden bei Austritt aus dem Verein nicht erstattet.
- Kann ein Mitgliedsbeitrag nicht eingezogen werden, gehen die anfallenden Gebühren zu Lasten des Mitglieds. Wird ein säumender Betrag nicht binnen einer Frist von 4 Wochen nach Abmahnung ausgeglichen, hat der Vorstand das Recht, die Kündigung der Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung auszusprechen.
§7 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind - die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder wenn es von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Grundes beantragt wird.
- Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands
- Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr
- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden
§9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit- Stimmberechtigt sind alle aktiven, passiven Mitglieder, Förder- und Ehrenmitglieder. Für Mitglieder unter 18 Jahren sind deren Erziehungsberechtigten stimmberechtigt.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung enthalten sein und können nur mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann nur abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
- Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen nach Absprache offen durch Handzeichen, Zuruf oder durch geheime Abstimmung.
§10 Vorstand- Die Vorstandschaft besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer und stellvertretenden Schriftführer
- Der 1. und 2. Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede dieser 3 Personen hat Einzelvertretungsbefugnis. - Gewählt werden können nur aktive Mitglieder.
- Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. - Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Ihm sind außerhalb der Mitgliederversammlung die Entscheidungen in allen Fragen vorbehalten, die für den Verein von Bedeutung sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören: - die Wahrung der Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Aufstellung eines Haushaltsplans
- die Bewilligung von Ausgaben
- die Durchführung von Veranstaltungen, Fortbildungen etc.
- Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§11 Kassenprüfer- Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.
- Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§12 Auflösung des Vereins> - Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde.
Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der erscheinenden Mitglieder erforderlich. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung mit erneuter Abstimmung einzuberufen. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein für Bewegungsförderung (Psychomotorik) e.V. zu überführen, der dieses ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§13 Inkrafttreten der SatzungVorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 16.07.06 beschlossen und tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen ist.
|